schen Situation bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit versprechen (zur Schadenminderungspflicht bzw. -obliegenheit, vgl. RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, 1998, Rz. 832). Ein solches Verhalten ist auch unterhaltsrechtlich geboten, andernfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BÜCHLER/RAVEANE in: Fankhauser, Famkomm Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 22 zu Art. 125 ZGB). Unter diesem Gesichtspunkt sind die vom Kläger für den vorzeitigen Abbruch der Rehabilitation angegebenen Gründe (fremdes Umfeld und Abwesenheit der Ehefrau und der Kinder, die ihm ansonsten in schwierigen Situationen Kraft gäben) nicht zu akzeptieren.