5.1.2.2. Unverständlich ist sodann der Einwand des Klägers, dass auch dann, wenn er "angeblich" verschiedene ihm empfohlene Therapien nicht angegangen habe, daraus nichts anderes geschlossen werden könne, als dass er nachweislich – vollkommen – arbeitsunfähig sei. Der Kläger übersieht dabei, dass ihn sozialversicherungsrechtlich die Schadenminderungspflicht trifft, d.h. die Pflicht bei allen zumutbaren medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, die eine Verbesserung der medizini- - 15 -