entsprechend naturgemäss im Zweifel eher eine Beurteilung zugunsten seines Patienten abgeben wird (BGE 125 V 252 E. 3b/cc). Wollte man darauf abstellen, würde die Beweislast nach Art. 8 ZGB aus den Angeln gehoben (vgl. dazu vorstehende E. 4.2).