Die blosse ärztliche Verknüpfung von "geschilderten Diagnosen" (vom Patienten geschilderte Beschwerden oder gestellte Diagnosen?) mit einer bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ist für ein Gericht wohl nur in seltenen Fällen nachvollziehbar. Gerade wenn – wie hier – ein somatisch nicht erklärbares Beschwerdebild vorliegt, ist in einem ordentlichen Verfahren grundsätzlich der (Voll-) Beweis (dazu vorstehende E. 4.2) durch neutrale Ärzte (Gerichtsgutachten, allenfalls auch ein – in einem anderen Verfahren eingeholtes – Fremdgutachten) unabdingbar, weil der einen Patienten behandelnde Arzt seiner Rolle als auftragsrechtlich tätiger medizinischer Fachperson