5.1.2.1. Zunächst ist die Auffassung des Klägers, dass aufgrund der geschilderten Diagnosen die Schlussfolgerungen der ihn behandelnden Ärzte nachvollziehbar seien, unbehelflich, was auch immer damit gemeint ist. Die blosse ärztliche Verknüpfung von "geschilderten Diagnosen" (vom Patienten geschilderte Beschwerden oder gestellte Diagnosen?) mit einer bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ist für ein Gericht wohl nur in seltenen Fällen nachvollziehbar.