5.1.2. Der Auffassung des Klägers, er habe mit den von ihm vor Vorinstanz eingereichten medizinischen Unterlagen seine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, kann nicht gefolgt werden (im vorliegenden Berufungsverfahren reicht er keine weiteren medizinischen Dokumente ein, die wegen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unbesehen darum, ob sie schon vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können, berücksichtigt werden müssten, vgl. vorstehende E. 2):