Zum Umstand, dass der Kläger die besagte Klinik am 18. Juli 2017 auf eigenen Wunsch verlassen habe, habe ihm die Vorinstanz unzutreffend vorgeworfen, dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen getan zu haben; der Kläger habe den "Weggang" nämlich unter anderem mit dem fremden Umfeld, der Abwesenheit der Ehefrau und der Kinder, die ihm ansonsten in schwierigen Situationen Kraft gäben, begründet. Im "ambulanten" Bericht des J. vom 19. Februar 2019 (Replikbeilage 3) seien bei ihm chronischer, schwer dekompensierter, posttraumatischer Tinnitus beidseits, posttraumatisches Cervikalsyndom, Verdacht auf Anpassungsstörung mit schwerer