Konkret macht der Kläger geltend, bereits im Austrittsbericht der I. vom 18. August 2017 (Beilage 4 zur ergänzten Klage) seien zahlreiche Diagnosen gestellt worden. Zum Umstand, dass der Kläger die besagte Klinik am 18. Juli 2017 auf eigenen Wunsch verlassen habe, habe ihm die Vorinstanz unzutreffend vorgeworfen, dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen getan zu haben; der Kläger habe den "Weggang" nämlich unter anderem mit dem fremden Umfeld, der Abwesenheit der Ehefrau und der Kinder, die ihm ansonsten in schwierigen Situationen Kraft gäben, begründet.