5.1. 5.1.1. Wie bereits erwähnt, ist der Kläger der Auffassung, den Beweis für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mindestens mit den vor Vorinstanz eingereichten ärztlichen/medizinischen Unterlagen geführt zu haben; aufgrund der geschilderten Diagnosen seien die Schlussfolgerungen der den Kläger behandelnden Ärzte nachvollziehbar und damit für das Gericht die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bindend (Berufung S. 9 f. Ziff. 5b). Konkret macht der Kläger geltend, bereits im Austrittsbericht der I. vom 18. August 2017 (Beilage 4 zur ergänzten Klage) seien zahlreiche Diagnosen gestellt worden.