318 StGB (falsches ärztliches Zeugnis) den im ordentlichen Verfahren grundsätzlich und so auch hier zu erbringenden (Voll-) Beweis nicht zu leisten. Denn es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc für das Sozialversicherungsrecht). Nach der Botschaft zur Zivilprozessordnung (BBl 2006 S. 7325) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) sind denn auch Privatgutachten nur Parteibehauptungen (wenn auch qualifizierte [vgl. dazu den nächsten Absatz]) und keine Beweismittel (Urkunden nach Art.