In einem ordentlichen Verfahren wie dem vorliegenden ist ein Vollbeweis zu erbringen. Er ist gelungen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die beweisbedürftige Tatsache sich verwirklicht hat bzw. verwirklicht ist und allfällig vorhandene Restzweifel nicht mehr erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit (LAR- DELLI/VETTER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, N. 17 zu Art. 8 ZGB). - 12 -