Geht es um die Festsetzung des Unterhalts, obliegt es demnach grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Demgegenüber liegt bei einer Abänderungsklage die Beweislast hinsichtlich anspruchserheblich veränderter Tatsachen bei jener Partei, welche die Abänderung fordert (vgl. BGE 5A_96/2016 E. 3.1). Die Beweislast dafür, dass der Kläger (über allfällige Kinderinvalidenrenten hinaus) keinen Unterhalt mehr schuldet, weil er krankheitsbedingt kein Erwerbseinkommen mehr erzielen kann, trifft somit ihn.