eine IV-Stelle vorerst ablehnend reagiere (Berufung S. 8 f. Ziff. 5a). Im Übrigen habe der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit und damit seine Einkommenseinbusse vor Vorinstanz nicht nur mit dem Hinweis auf das laufende IV-Verfahren begründet, sondern entsprechende Arztberichte vorgelegt. Aufgrund der dort geschilderten Diagnosen seien die Schlussfolgerungen der den Kläger behandelnden Ärzte nachvollziehbar; es gebe diesbezüglich keine Widersprüchlichkeit, weshalb für das Gericht bindend sei, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen habe (Berufung S. 9 f. Ziff. 5b; vgl. dazu nachfolgende E. 5.1.1).