Dies gelte insbesondere für sein Verhalten in Bezug auf den Erhalt einer zutreffenden (psychiatrischen) Diagnose, die daraus folgende Möglichkeit, seine angeblichen Beschwerden so gut wie nur möglich therapieren und darauffolgend zielführende Arbeitsbemühungen o.ä. unternehmen zu können. Derartiges Verhalten bzw. derartige Untätigkeit verdiene keinen Schutz und schliesse eine Abänderung des Unterhaltsbetrages aus (angefochtener Entscheid E. 3.4.8).