Voraussetzungen für eine Gutheissung seiner Anträge nicht rechtsgenüglich gelungen. Er habe den für eine Abänderung bzw. Aufhebung seiner Unterhaltspflicht vorgeschobenen Abänderungsgrund durch seine Untätigkeit zu einem nicht unwesentlichen Teil selbst zu verantworten. Dies gelte insbesondere für sein Verhalten in Bezug auf den Erhalt einer zutreffenden (psychiatrischen) Diagnose, die daraus folgende Möglichkeit, seine angeblichen Beschwerden so gut wie nur möglich therapieren und darauffolgend zielführende Arbeitsbemühungen o.ä. unternehmen zu können.