Im Massnahmeentscheid sei er zudem angehalten worden, seine Liegenschaft teurer zu vermieten bzw. zu verkaufen, um seiner weiterhin fortbestehenden Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Während er im summarischen Verfahren noch ausgeführt habe, ein Verkauf der Liegenschaft sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, sei er nun angesichts des sich manifestierenden finanziellen Drucks von Seiten der Bank bzw. des Betreibungsamtes anscheinend doch in der Lage, eine für ihn günstige Disposition des Vermögenswerts vorzunehmen.