Schon im Massnahmeentscheid (SF.2018.2, E. 3.4) sei ausgeführt worden, dass weder die SUVA noch das Versicherungsgericht zum Schluss gekommen seien, beim Kläger lägen objektivierbare Beschwerden vor, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Sowohl der Einspracheentscheid der SUVA als auch der Entscheid des Versicherungsgerichts stützten sich auf diverse fachärztliche Berichte respektive Untersuchungen. Den - 10 -