Die daraufhin verfügten zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen seien vom Kläger sabotiert worden, indem er die Untersuchung ohne Tonbandaufnahme verweigert habe, nicht von den Ärzten. Solange der Kläger sich nicht medizinisch abschliessend abklären lasse, könne selbsterklärend auch kein auf einem vollständigen Krankheitsbild beruhender Entscheid gefällt werden. Schon im Massnahmeentscheid (SF.2018.2, E. 3.4) sei ausgeführt worden, dass weder die SUVA noch das Versicherungsgericht zum Schluss gekommen seien, beim Kläger lägen objektivierbare Beschwerden vor, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten.