Auch könne dieser aus dem Umstand, dass zuletzt durch das Versicherungsgericht der abschlägige IV-Entscheid aufgehoben worden sei, für das vorliegende Abänderungsverfahren nichts ableiten: Die Kassierung besagter Verfügung sei aufgrund einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung des Gutachters erfolgt und stelle somit keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage dar. Die daraufhin verfügten zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen seien vom Kläger sabotiert worden, indem er die Untersuchung ohne Tonbandaufnahme verweigert habe, nicht von den Ärzten.