Nach ständiger Rechtsprechung sei derartigen Zeugnissen nur eine sehr geringe Beweiskraft zuzusprechen. In diesem Zusammenhang falle zulasten des Klägers auf, dass dieser in keiner Eingabe und auch nicht anlässlich der Parteibefragung an der Verhandlung in der Lage gewesen sei, eine psychiatrische Diagnose zu benennen. Bei den von ihm anlässlich der Verhandlung genannten Medikamenten scheine es sich alsdann ausschliesslich um Schlaf- bzw. Schmerzmittel zu handeln und die Verabreichung von Psychopharmaka zur angeblichen Therapierung einer psychischen Erkrankung sei nicht erstellt.