Von ihm fänden sich in den Akten zwei Arztzeugnisse, die [dem Kläger] ohne jegliche Angabe einer Diagnose oder Rückschlüsse auf konkrete Behandlungstermine erlaubende Angaben eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, das als Replikbeilage 5 verurkundete Attest sogar rückwirkend für einen fast ein ganzes Jahr umfassenden Zeitraum. Dabei sei nicht ersichtlich, ob es im besagten Zeitraum zu regelmässigen Konsultationen oder Kontrollen gekommen sei und ob sich das Attest lediglich auf jeweilige Schilderungen des Klägers stütze. Nach ständiger Rechtsprechung sei derartigen Zeugnissen nur eine sehr geringe Beweiskraft zuzusprechen.