Die medizinische Situation und die medizinischen Zusammenhänge blieben unklar und die gestellte Diagnose – sofern überhaupt von einer Diagnose gesprochen werden könne – könne nicht nachvollzogen werden. Fachmann für psychiatrische Anliegen wäre H., bei dem der Kläger nach eigenen Angaben seit Jahren in Behandlung sei. Von ihm fänden sich in den Akten zwei Arztzeugnisse, die [dem Kläger] ohne jegliche Angabe einer Diagnose oder Rückschlüsse auf konkrete Behandlungstermine erlaubende Angaben eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, das als Replikbeilage 5 verurkundete Attest sogar rückwirkend für einen fast ein ganzes Jahr umfassenden Zeitraum.