Für die Beurteilung der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers geeignet erscheine grundsätzlich der von einem ausgewiesenen Hals-Nasen-Ohren-Fachspe- zialisten [G.] erstellte Bericht [vom 19. Februar 2019], der [dem Kläger] einen schweren Tinnitus bescheinige (Replikbeilage 3). Mit Arztzeugnis vom 11. März 2019 (Replikbeilage 4) habe dieser Arzt zudem bestätigt, dass der Kläger seit der erstmaligen, notfallmässigen Vorstellung vom 26. November 2018 bzw. der Sprechstunde vom 15. Februar 2019 seiner Ansicht nach arbeitsunfähig sei, habe dies aber insofern relativiert, als dass die Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrische Diagnosen zurückzuführen sei.