3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dafür, der Prozess drehe sich um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers; es sei streitig, ob ihm trotz geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit infolge des von ihm am 2. November 2015 erlittenen Arbeitsunfalls ein hypothetisches Einkommen im bisherigen Rahmen anzurechnen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1). Nach Widergabe der vom Kläger eingereichten medizinischen Einschätzungen sowie sozialversicherungsrechtlichen Entscheide (angefochtener Entscheid E. 3.4.6) einerseits und dessen Parteiaussage (angefochtener Entscheid E. 3.4.7) anderseits nahm die Vorinstanz in E. 3.4.8 die Beweiswürdigung im Wesentlichen wie folgt vor: