3. 3.1. Vor Vorinstanz hat der Kläger in der von ihm erhobenen Abänderungsklage nicht nur die Abänderung von Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträgen verlangt, sondern zusätzlich die Umteilung der Obhut über die Kinder der Parteien (C. und D.) von der Beklagten auf ihn. Im letzten Punkt wurde das Verfahren durch den vom Kläger anlässlich der Hauptverhandlung erklärten Rückzug ohne Entscheid unmittelbar beendet (Art. 241 ZPO und BGE 139 III 133). Im vorliegenden Verfahren ist damit einzig noch über die Unterhaltsbeiträge bzw. deren Abänderung zu befinden.