d) Es sei Ziff. 2 der mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichtes Bremgarten vom 25. Juni 2015 genehmigten Vereinbarung aufzuheben und es sei von folgenden Kennzahlen auszugehen: - Einkommen der Beklagten bis 31.03.2018 (Netto 60 % Pensum inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) Fr. 3'450.00 - Einkommen der Beklagten ab 01.04.2018 (Netto 100 % Pensum inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) Fr. 5'750.00