b) Es sei die mit Entscheid vom 25. Juni 2015 in Ziff. 1 genehmigte Abänderungsvereinbarung der Ehescheidungskonvention in Ziff. 1 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kläger rückwirkend per 1. November 2017 nicht in der Lage ist, nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. c) Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten allfällig ihm rückwirkend zugesprochene IV-Kinderrenten den beiden Kindern C. und D. zukommen zu lassen.