3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Januar 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 2. Februar 2022 rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen: " Es sei das Urteil der Gerichtspräsidentin von Lenzburg vom 14. Januar 2021 in den Ziff. 2 bis 4 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: a) Es sei die in Ziff. 2 des Entscheides des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 12. November 2013 genehmigte Ehescheidungskonvention in Ziff. 4 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kläger rückwirkend per. 1. November 2017 nicht in der Lage ist, Kinderunterhalbeiträge zu bezahlen.