2.8. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 liess der Kläger beantragen, es sei ihm für das gesamte Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Das Gesuch des Klägers wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2021 im Verfahren SF.2021.2 abgewiesen. 2.9. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 vor Gerichtspräsidium Lenzburg zog der Kläger zunächst seine Anträge betreffend Obhutsumteilung, Besuchsrechtsregelung und diesbezüglicher Unterhaltsneufestsetzung zurück. Nach Durchführung der Parteibefragung nahmen die Parteivertreter je doppelt zum Beweisergebnis Stellung.