2.5. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2019 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. 2.6. Mit Replik vom 2. März 2020 hielt der Kläger an seinen in der Ergänzung der Klage vom 19. Januar 2018 gestellten Begehren und mit Duplik vom 27. Mai 2020 hielt die Beklagte 1 an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest. 2.7. Mit Verfügung vom 6. August 2020 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass ohne gegenteiligen Antrag einer der Parteien das Verfahren gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO durch das Gerichtspräsidium behandelt werde. Die Parteien liessen sich hierzu nicht vernehmen.