4.b. Es sei festzustellen, dass allfällige dem Kläger rückwirkend zugesprochene IV-Kinderrenten den beiden Kindern der Parteien C. und D. zustehen.' 3. Ziff. 1. – 2. der mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten vom 25. Juni 2015 genehmigten Vereinbarung vom 25. Juni 2015 seien aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: '1. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 2. Es wird von den folgenden Kennzahlen ausgegangen: