3. Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten mit sich auf Besuch, wie jährlich während zwei Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger an die Kosten des Unterhalts und die Erziehung der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: -4- - CHF 650.00 je Kind pro Monat bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung eines jeden Kindes.'