Es sei festzustellen, dass die beiden Kinder D. und C. künftig bei und mit A. leben, ihren gesetzlichen Wohnsitz damit am Wohnsitz von A. haben, und B. somit unter Vorbehalt von Ziffer 4 nachfolgend für die Betreuung und den Unterhalt der Kinder aufzukommen hat. In Ziffer 4 Des Dispositives wie folgt abzuändern: Der Unterhalt von A. für die beiden Kinder seien per 1. November 2017 auf Fr. 0.-- zu setzen. Der Unterhalt von B. für die beiden Kinder seien per 1. November 2017 auf Fr. 800.-- zu setzen. -3-