Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.jjjj, sowie D., geboren am tt.mm.jjjj, wurde der gemeinsame Antrag der Parteien genehmigt, dass sie bei der Beklagten leben sollten. Genehmigt wurden auch die von den Parteien vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge (für die Kinder je Fr. 1'000.00 bis zum vollendeten 10. Altersjahr und Fr. 1'100.00 danach bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, sowie für die Beklagte [in jenem Verfahren Klägerin] persönlich Fr. 2'500.00 ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Oktober 2014, Fr. 2'400.00 von 1. November 2014 bis 31. Oktober 2016 und Fr. 2'300.00