Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2022.8 / rb (OF.2017.151) Art. 21 Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Rechtsanwalt, Postplatz 4, Postfach, 5610 Wohlen AG Beklagte 1 B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Beklagte 2 Einwohnergemeinde Q._____, vertreten durch Gemeindekanzlei [...] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Änderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die von den Parteien am 28. August 2004 vor dem Zivilstandsamt R. ge- schlossene Ehe wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 12. November 2013 geschieden (Verfahren OF.2013.19). Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.jjjj, sowie D., geboren am tt.mm.jjjj, wurde der gemeinsame Antrag der Parteien genehmigt, dass sie bei der Beklagten leben sollten. Genehmigt wurden auch die von den Par- teien vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge (für die Kinder je Fr. 1'000.00 bis zum vollendeten 10. Altersjahr und Fr. 1'100.00 danach bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, sowie für die Beklagte [in jenem Verfahren Klägerin] persönlich Fr. 2'500.00 ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Oktober 2014, Fr. 2'400.00 von 1. November 2014 bis 31. Oktober 2016 und Fr. 2'300.00 vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2022). In einem ersten vom Kläger angestrengten Abänderungsverfahren (OF.2015.54) wurde gestützt auf eine genehmigte Vereinbarung der Par- teien der persönliche Unterhalt für die Beklagte mit Wirkung ab 1. April 2015 auf Fr. 1'900.00 bis 31. Oktober 2016 und Fr. 1'800.00 von 1. November 2016 bis 31. Oktober 2022 herabgesetzt (Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25. Juni 2015). 2. 2.1. Mit Klage vom 12. Dezember 2017 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Begehren: " 1. Das Scheidungsurteil vom 12. 11. 2013 des Bezirksgericht Bremgarten sei: In Ziffer 3 Des Dispositives wie folgt abzuändern: Es sei festzustellen, dass die beiden Kinder D. und C. künftig bei und mit A. leben, ihren gesetzlichen Wohnsitz damit am Wohnsitz von A. haben, und B. somit unter Vorbehalt von Ziffer 4 nachfolgend für die Betreuung und den Unterhalt der Kinder aufzukommen hat. In Ziffer 4 Des Dispositives wie folgt abzuändern: Der Unterhalt von A. für die beiden Kinder seien per 1. November 2017 auf Fr. 0.-- zu setzen. Der Unterhalt von B. für die beiden Kinder seien per 1. November 2017 auf Fr. 800.-- zu setzen. -3- Die Unterhaltbeiträge und gesetzlichen Kinderzulagen seien an A. an ein noch zu nennendes Konto zu entrichten. In Ziffer 5. lit. a Des Dispositives wie folgt abzuändern: Die Unterhaltszahlungen an B. seien per 1. November 2017 auf Fr. 0.- zu setzen. 2. In Abänderung der Ziffer 10. der mit Ehescheidungsurteil des Gerichtsprä- sidiums Bremgarten vom 12.11.2013 (OF.2013.19) genehmigten Schei- dungskonvention vom 7. 10. 2013 werden die Kennzahlen per 1. 11. 2017 wie folgt angepasst: - Einkommen B. (60% netto inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 4'500.-- - Vermögen von B.: Fr. 80'000.-- - - Einkommen aus Arbeit A.: Fr. 0.- - Einkommen/Monat aus Liegenschaft (brutto): Fr. 1'500.- - Vermögen A.: Fr. 0.- 3. Es sei dem Kläger unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren" 2.2. Mit der vom 19. Januar 2018 erstatteter "Ergänzung Klage" stellte der Klä- ger folgende Begehren: " 1. Es seien Ziff. 2 – 4. der mit Ehescheidungsurteil des Präsidiums des Fa- miliengerichts Bremgarten vom 12. November 2013 genehmigten Schei- dungskonvention vom 26. September 2013 / 7. Oktober 2013 aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: 2.a. Die Kinder C., geboren tt.mm.jjjj und D., geboren tt.mm.jjjj seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 2.b. Die Kinder C., geboren tt.mm.jjjj und D., geboren tt.mm.jjjj seien unter die Obhut des Klägers zu stellen. 3. Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wo- chenende auf eigene Kosten mit sich auf Besuch, wie jährlich während zwei Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger an die Kosten des Unter- halts und die Erziehung der Kinder monatlich vorschüssig folgende Bei- träge zu bezahlen: -4- - CHF 650.00 je Kind pro Monat bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung eines jeden Kindes.' Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages nach Abschluss des Beweisver- fahrens wird vorbehalten. 2. Eventualiter sei Ziff. 4. der mit Ehescheidungsurteil des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten vom 12. November 2013 genehmigten Scheidungskonvention vom 26. September 2013 / 7. Oktober 2013 aufzu- heben und neu wie folgt zu formulieren: '4.a. Es sei festzustellen, dass der Kläger zurzeit nicht in der Lage ist, Kin- derunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4.b. Es sei festzustellen, dass allfällige dem Kläger rückwirkend zugespro- chene IV-Kinderrenten den beiden Kindern der Parteien C. und D. zu- stehen.' 3. Ziff. 1. – 2. der mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Brem- garten vom 25. Juni 2015 genehmigten Vereinbarung vom 25. Juni 2015 seien aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: '1. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nach- ehelichen Unterhalt schulden. 2. Es wird von den folgenden Kennzahlen ausgegangen: - Einkommen der Beklagten bis 31.03.2018 (netto, 60% Pensum inkl. 13. ML, exkl. KZ) CHF 3'450.00 - Einkommen der Beklagten ab 01.04.2018 (netto, 100% Pensum inkl. 13. ML, exkl. KZ) CHF 5'750.00 - Einkommen des Klägers (Nettomietertrag): CHF 794.00.' Die Anpassung der Kennzahlen nach Abschluss des Beweisverfahrens wird vorbehalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückge- zogen. 2.3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 wurde mit Verweis auf die im parallel lau- fenden vorsorglichen Massnahmenverfahren SF.2018.2 vom Kläger ge- machte Mitteilung, dass der Gemeinderat Q. per 1. März 2018 angefangen habe, die Kinderalimente zu bevorschussen, der Eintritt der Einwohnerge- -5- meinde Q. als Beklagte 2 im Umfang der von ihr bevorschussten Unter- haltsbeiträge im vorliegenden Verfahren verfügt. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 verzichtete die Beklagte 2 auf eine Stellungnahme. 2.4. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. September 2018 vor dem Gerichtspräsidium Lenzburg verzichteten die Parteien auf Vergleichsge- spräche. 2.5. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2019 beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Klage. 2.6. Mit Replik vom 2. März 2020 hielt der Kläger an seinen in der Ergänzung der Klage vom 19. Januar 2018 gestellten Begehren und mit Duplik vom 27. Mai 2020 hielt die Beklagte 1 an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest. 2.7. Mit Verfügung vom 6. August 2020 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass ohne gegenteiligen Antrag einer der Parteien das Verfahren gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO durch das Gerichtspräsidium behandelt werde. Die Parteien liessen sich hierzu nicht vernehmen. 2.8. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 liess der Kläger beantragen, es sei ihm für das gesamte Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Das Gesuch des Klägers wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2021 im Verfahren SF.2021.2 abgewiesen. 2.9. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 vor Gerichtspräsi- dium Lenzburg zog der Kläger zunächst seine Anträge betreffend Ob- hutsumteilung, Besuchsrechtsregelung und diesbezüglicher Unterhalts- neufestsetzung zurück. Nach Durchführung der Parteibefragung nahmen die Parteivertreter je doppelt zum Beweisergebnis Stellung. 2.10. Gleichentags erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenz- burg: " 1. Das Verfahren wird im Umfang des klägerischen Antrags Ziffer 1 gemäss Klageergänzung vom 19. Januar 2018 infolge Klagerückzugs abgeschrie- ben. -6- 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus Entscheidgebühr für das begründete Urteil von CHF 1'800.00, werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 4'325.75 (inkl. MWSt von CHF 309.25) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Januar 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 2. Februar 2022 rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen: " Es sei das Urteil der Gerichtspräsidentin von Lenzburg vom 14. Januar 2021 in den Ziff. 2 bis 4 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: a) Es sei die in Ziff. 2 des Entscheides des Gerichtspräsidiums Bremgar- ten vom 12. November 2013 genehmigte Ehescheidungskonvention in Ziff. 4 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kläger rückwir- kend per. 1. November 2017 nicht in der Lage ist, Kinderunterhalbei- träge zu bezahlen. b) Es sei die mit Entscheid vom 25. Juni 2015 in Ziff. 1 genehmigte Ab- änderungsvereinbarung der Ehescheidungskonvention in Ziff. 1 aufzu- heben und es sei festzustellen, dass der Kläger rückwirkend per 1. November 2017 nicht in der Lage ist, nachehelichen Unterhalt zu be- zahlen. c) Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten allfällig ihm rückwir- kend zugesprochene IV-Kinderrenten den beiden Kindern C. und D. zukommen zu lassen. d) Es sei Ziff. 2 der mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichtes Bremgarten vom 25. Juni 2015 genehmigten Vereinbarung aufzuhe- ben und es sei von folgenden Kennzahlen auszugehen: - Einkommen der Beklagten bis 31.03.2018 (Netto 60 % Pensum inklu- sive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) Fr. 3'450.00 - Einkommen der Beklagten ab 01.04.2018 (Netto 100 % Pensum inklu- sive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) Fr. 5'750.00 - Arbeitseinkommen des Klägers Fr. 0.00 - Nettomietertrag des Klägers Fr. 794.00 - Vermögen des Klägers Fr. 0.00 e) Eventualiter: Es sei das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Gewährung und Festle- gung einer IV-Rente an den Kläger. -7- 4. Es sei dem Kläger die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss für das vor- liegende Berufungsverfahren zu bezahlen, abzunehmen und es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen sowie der unterzeich- nete Anwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2022 beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 verurkundete der Kläger weitere Unterla- gen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der Kläger ist durch diesen beschwert und hat die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten. Damit steht einem Ein- treten auf seine Berufung nichts entgegen. 1.2. Die Vorinstanz hat, weil der Unterhalt der Kinder seit März 2018 durch die Einwohnergemeinde Q. bevorschusst wird (vgl. Mitteilung des Klägers vom 16. April 2018 [act. 41 im Massnahmeverfahren SF.2018.2]), zufolge der mit der Bevorschussung verbundenen Legalzession (Art. 289 Abs. 2 ZGB) entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 137 III 193 ff. und 143 III 177 ff.) die Gemeinde auf beklagtischer Seite als Partei (Be- klagte 2) aufgenommen (Verfügung vom 30. Mai 2018, act. 36). Das Bun- desgericht hat seine Auffassung, dass das bevorschussende Gemeinwe- sen zwingend in den vom Unterhaltsschuldner angestrengten Abände- rungsprozess auf Herabsetzung zu involvieren ist, mit dem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid 5A_51/2020 aufge- geben. Im Lichte dieser neuen Rechtsprechung besteht kein Anlass mehr, im vorliegenden Verfahren die bevorschussende Gemeinde als Partei zu betrachten. 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz -8- geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da im vorliegenden Berufungs- verfahren nicht bloss über den von der Verhandlungsmaxime beherrschten (Art. 277 Abs. 1 ZPO) Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt bzw. dessen Abänderung, sondern auch über Minderjährigenunterhalt zu befinden ist, auf den sowohl die uneingeschränkte Untersuchungs- als auch die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), ist die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. D.h. neue Tatsachen und Beweismittel sind unbeschränkt zulässig (BGE 144 III 349 E. 2.1; zur Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt vgl. zum einen Art. 282 ZPO und zum anderen BGE 5A_119/2021 E. 6.2). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Vor Vorinstanz hat der Kläger in der von ihm erhobenen Abänderungsklage nicht nur die Abänderung von Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträ- gen verlangt, sondern zusätzlich die Umteilung der Obhut über die Kinder der Parteien (C. und D.) von der Beklagten auf ihn. Im letzten Punkt wurde das Verfahren durch den vom Kläger anlässlich der Hauptverhandlung er- klärten Rückzug ohne Entscheid unmittelbar beendet (Art. 241 ZPO und BGE 139 III 133). Im vorliegenden Verfahren ist damit einzig noch über die Unterhaltsbeiträge bzw. deren Abänderung zu befinden. 3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dafür, der Prozess drehe sich um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers; es sei streitig, ob ihm trotz geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit infolge des von ihm am 2. November 2015 erlittenen Arbeitsunfalls ein hypothetisches Einkommen im bisherigen Rahmen anzurechnen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1). Nach Widergabe der vom Kläger eingereichten medizinischen Einschät- zungen sowie sozialversicherungsrechtlichen Entscheide (angefochtener Entscheid E. 3.4.6) einerseits und dessen Parteiaussage (angefochtener Entscheid E. 3.4.7) anderseits nahm die Vorinstanz in E. 3.4.8 die Beweis- würdigung im Wesentlichen wie folgt vor: Für die Beurteilung der behaup- teten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers geeignet erscheine grundsätzlich der von einem ausgewiesenen Hals-Nasen-Ohren-Fachspe- zialisten [G.] erstellte Bericht [vom 19. Februar 2019], der [dem Kläger] einen schweren Tinnitus bescheinige (Replikbeilage 3). Mit Arztzeugnis vom 11. März 2019 (Replikbeilage 4) habe dieser Arzt zudem bestätigt, dass der Kläger seit der erstmaligen, notfallmässigen Vorstellung vom 26. November 2018 bzw. der Sprechstunde vom 15. Februar 2019 seiner Ansicht nach arbeitsunfähig sei, habe dies aber insofern relativiert, als dass die Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrische Diagnosen zurückzuführen sei. -9- Für eine weitere Einschätzung der Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien deshalb weitere Untersuchungen durch Experten in den Bereichen Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich; eine HNO-ärztli- che Therapie stehe nicht im Vordergrund. Eine durch eine HNO-Arzt ver- mutete Arbeitsunfähigkeit, die in einer mutmasslichen psychiatrischen Er- krankung begründet sei, sei für den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet. Die medizinische Situation und die medizinischen Zusammen- hänge blieben unklar und die gestellte Diagnose – sofern überhaupt von einer Diagnose gesprochen werden könne – könne nicht nachvollzogen werden. Fachmann für psychiatrische Anliegen wäre H., bei dem der Kläger nach eigenen Angaben seit Jahren in Behandlung sei. Von ihm fänden sich in den Akten zwei Arztzeugnisse, die [dem Kläger] ohne jegliche Angabe einer Diagnose oder Rückschlüsse auf konkrete Behandlungstermine er- laubende Angaben eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, das als Replikbeilage 5 verurkundete Attest sogar rückwirkend für einen fast ein ganzes Jahr umfassenden Zeitraum. Dabei sei nicht ersichtlich, ob es im besagten Zeitraum zu regelmässigen Konsultationen oder Kontrollen gekommen sei und ob sich das Attest lediglich auf jeweilige Schilderungen des Klägers stütze. Nach ständiger Rechtsprechung sei derartigen Zeug- nissen nur eine sehr geringe Beweiskraft zuzusprechen. In diesem Zusam- menhang falle zulasten des Klägers auf, dass dieser in keiner Eingabe und auch nicht anlässlich der Parteibefragung an der Verhandlung in der Lage gewesen sei, eine psychiatrische Diagnose zu benennen. Bei den von ihm anlässlich der Verhandlung genannten Medikamenten scheine es sich als- dann ausschliesslich um Schlaf- bzw. Schmerzmittel zu handeln und die Verabreichung von Psychopharmaka zur angeblichen Therapierung einer psychischen Erkrankung sei nicht erstellt. Der Beweis einer psychischen, eine andauernde und vollumfängliche Arbeitslosigkeit verursachenden Er- krankung des Klägers sei folglich nicht erbracht. Auch könne dieser aus dem Umstand, dass zuletzt durch das Versicherungsgericht der abschlä- gige IV-Entscheid aufgehoben worden sei, für das vorliegende Abände- rungsverfahren nichts ableiten: Die Kassierung besagter Verfügung sei auf- grund einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung des Gutachters erfolgt und stelle somit keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage dar. Die da- raufhin verfügten zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen seien vom Klä- ger sabotiert worden, indem er die Untersuchung ohne Tonbandaufnahme verweigert habe, nicht von den Ärzten. Solange der Kläger sich nicht me- dizinisch abschliessend abklären lasse, könne selbsterklärend auch kein auf einem vollständigen Krankheitsbild beruhender Entscheid gefällt wer- den. Schon im Massnahmeentscheid (SF.2018.2, E. 3.4) sei ausgeführt worden, dass weder die SUVA noch das Versicherungsgericht zum Schluss gekommen seien, beim Kläger lägen objektivierbare Beschwerden vor, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Sowohl der Einspracheent- scheid der SUVA als auch der Entscheid des Versicherungsgerichts stütz- ten sich auf diverse fachärztliche Berichte respektive Untersuchungen. Den - 10 - (rechtskräftigen) Einschätzungen der SUVA und des Versicherungsge- richts sowie den zugrundeliegenden fachärztlichen Berichten sei ein höhe- res Gewicht einzuräumen als den pauschal gehaltenen Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit von H. bzw. G.. In Anbetracht der einen Unterhaltspflich- tigen treffenden Mitwirkungspflicht sei sodann die Tatsache zu würdigen, dass der Kläger – obschon er schon mit Entscheid SF.2018.2 für seine Un- tätigkeit gerügt worden sei – nach eigenen Angaben keine einzige Arbeits- bzw. Bewerbungsbemühung unternommen habe oder sich diesbezüglich durch jemanden habe unterstützen lassen. Im Massnahmeentscheid sei er zudem angehalten worden, seine Liegenschaft teurer zu vermieten bzw. zu verkaufen, um seiner weiterhin fortbestehenden Unterhaltspflicht nachkom- men zu können. Während er im summarischen Verfahren noch ausgeführt habe, ein Verkauf der Liegenschaft sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, sei er nun angesichts des sich manifestierenden finanzi- ellen Drucks von Seiten der Bank bzw. des Betreibungsamtes anscheinend doch in der Lage, eine für ihn günstige Disposition des Vermögenswerts vorzunehmen. Nach dem Gesagten könne zwar nicht von der Hand gewie- sen werden, dass vorliegend schon eine mehrere Jahre andauernde, tat- sächliche, wesentliche Einkommenseinbusse des Klägers vorliege. Da die- ser somit nach Ansicht des Gerichtspräsidiums in der ferneren Vergangen- heit nicht nur eigenmächtig erfolgsversprechende psychische Behandlun- gen bzw. HWS-konzentrierte Reha-Aufenthalte aus nicht nachvollziehba- ren Gründen abgebrochen habe und auch weiterhin nicht an einer Verbes- serung seiner angeblich prekären gesundheitlichen Situation und damit fi- nanziellen Lage interessiert scheine, sei ihm der Beweis für die kumulativen Voraussetzungen für eine Gutheissung seiner Anträge nicht rechtsgenüg- lich gelungen. Er habe den für eine Abänderung bzw. Aufhebung seiner Unterhaltspflicht vorgeschobenen Abänderungsgrund durch seine Untätig- keit zu einem nicht unwesentlichen Teil selbst zu verantworten. Dies gelte insbesondere für sein Verhalten in Bezug auf den Erhalt einer zutreffenden (psychiatrischen) Diagnose, die daraus folgende Möglichkeit, seine angeb- lichen Beschwerden so gut wie nur möglich therapieren und darauffolgend zielführende Arbeitsbemühungen o.ä. unternehmen zu können. Derartiges Verhalten bzw. derartige Untätigkeit verdiene keinen Schutz und schliesse eine Abänderung des Unterhaltsbetrages aus (angefochtener Entscheid E. 3.4.8). 3.3. In seiner Berufung (S. 8 ff. E. 5) hält der Kläger daran fest, dass die geltend gemachte Einkommenseinbusse erheblich und unbeschränkt dauernd so- wie auch unvorhersehbar gewesen sei. Zum einen verweist er darauf, dass er begründete Aussicht habe, in dem von ihm eingeleiteten IV-Verfahren eine Rente zu erhalten, auch wenn ihm derzeit nur ein Anspruch auf eine per 31. März 2021 befristete Rente zugestanden werde (Vorbescheid der IV-Stelle vom tt.mm.jjjj [Berufungsbeilage 4], gegen den der Kläger recht- zeitig Einsprache erheben werde); es sei nichts Ungewöhnliches, wenn - 11 - eine IV-Stelle vorerst ablehnend reagiere (Berufung S. 8 f. Ziff. 5a). Im Üb- rigen habe der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit und damit seine Einkom- menseinbusse vor Vorinstanz nicht nur mit dem Hinweis auf das laufende IV-Verfahren begründet, sondern entsprechende Arztberichte vorgelegt. Aufgrund der dort geschilderten Diagnosen seien die Schlussfolgerungen der den Kläger behandelnden Ärzte nachvollziehbar; es gebe diesbezüg- lich keine Widersprüchlichkeit, weshalb für das Gericht bindend sei, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen habe (Berufung S. 9 f. Ziff. 5b; vgl. dazu nachfolgende E. 5.1.1). Sollte das Be- rufungsgericht nicht von vornherein zur Ansicht gelangen, es seien die An- träge des Klägers gutzuheissen, so wäre im Mindesten das Berufungsver- fahren zu sistieren, bis der rechtkräftige Entscheid der mit dem IV-Verfah- ren des Klägers befassten Behörden und Gerichte vorliege (Berufung S. 8 f Ziff. 5a). 4. 4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen der Abänderung von Unter- haltsbeiträgen gemäss Art. 129 und Art. 286 Abs. 2 ZGB kann grundsätz- lich auf den angefochtenen Entscheid (E. 3.4.1) verwiesen werden. 4.2. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts- hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An- spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei- tet (BGE 141 III 241 E. 3.1). Geht es um die Festsetzung des Unterhalts, obliegt es demnach grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Demge- genüber liegt bei einer Abänderungsklage die Beweislast hinsichtlich an- spruchserheblich veränderter Tatsachen bei jener Partei, welche die Abän- derung fordert (vgl. BGE 5A_96/2016 E. 3.1). Die Beweislast dafür, dass der Kläger (über allfällige Kinderinvalidenrenten hinaus) keinen Unterhalt mehr schuldet, weil er krankheitsbedingt kein Erwerbseinkommen mehr er- zielen kann, trifft somit ihn. In einem ordentlichen Verfahren wie dem vorliegenden ist ein Vollbeweis zu erbringen. Er ist gelungen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die beweisbedürftige Tatsache sich verwirklicht hat bzw. verwirklicht ist und allfällig vorhandene Restzweifel nicht mehr erheblich erscheinen, was deut- lich mehr sein muss als bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit (LAR- DELLI/VETTER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, N. 17 zu Art. 8 ZGB). - 12 - 4.3. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens setzt voraus, dass dessen Erzielung der betreffenden Person (Unterhaltsschuldner, aber auch im Rahmen der Bestimmung der Eigenversorgungskapazität dem Unter- haltsgläubiger) möglich und zumutbar ist. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Erzielung eines möglichen Einkommens auch zumutbar ist (BGE 147 III 308 E. 5.6). Ob eine Person aus medizinischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt ist, beschlägt (in erster Linie) die Möglichkeit. Die Beurteilung ei- ner (bestrittenen) medizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setzt einschlägige Sachkunde voraus. Fehlt diese dem Gericht, ist jedenfalls im ordentlichen Verfahren grundsätzlich ein Gutachten einer sachverständi- gen Person einzuholen (Art. 183 ff. ZPO). Arztzeugnisse (die lediglich den Umfang und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit festhalten und angeben, ob diese auf Krankheit oder Unfall beruht), aber auch ausführlichere Arztbe- richte (für die Unterscheidung vgl. HARTMANN, Arztzeugnisse und medizini- sche Gutachten im Zivilprozess, AJP 2018 [S. 1339 ff.], S. 1339 f.) von Hausärzten, denen generell diejenige behandelnder Ärzte gleichzustellen sind, vermögen trotz deren Sachkunde und der Strafdrohung nach Art. 318 StGB (falsches ärztliches Zeugnis) den im ordentlichen Verfahren grund- sätzlich und so auch hier zu erbringenden (Voll-) Beweis nicht zu leisten. Denn es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc für das Sozialversicherungsrecht). Nach der Botschaft zur Zivilprozessord- nung (BBl 2006 S. 7325) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) sind denn auch Privatgutachten nur Parteibe- hauptungen (wenn auch qualifizierte [vgl. dazu den nächsten Absatz]) und keine Beweismittel (Urkunden nach Art. 177 ZPO) für die darin enthaltenen (sachkundigen) Aussagen (vgl. dazu HARTMANN, a.a.O., 1347 mit dem Hin- weis, dass es bei einer Behandlung von Privatgutachten als Beweismitteln zu Wertungsunstimmigkeiten käme, weil bei einem Privatgutachter die für die Ernennung zum Gerichtsgutachter aufgestellten Kautelen [Art. 183 f. ZPO: Ausstandsvorschriften, Instruktion durch das Gericht, Hinweis an den Gutachter auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB durch das Gericht] nicht eingehalten worden sind, und dass schon die Annahme eines Mandats, für eine Partei ein solches zu erstellen, den Eindruck der Befangenheit er- weckt; im Sozialversicherungsrecht wird allerdings auch Privatgutachten Beweismittelrang zuerkannt, BGE 125 V 351 E. 3b/dd; vgl. dazu BGE 141 III 433 E. 2.3 und 2.6). Immerhin enthalten Privatgutachten naturgemäss meist detaillierte Aussa- gen und damit substanziierte Parteibehauptungen. Aus diesem Grund sind höhere Anforderungen an deren Bestreitung durch die Gegenpartei zu stel- - 13 - len (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Denn der Grad der Substanziierung einer Be- hauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sach- verhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklä- ren, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substan- ziierte Bestreitung (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6.; vgl. dazu aber auch HART- MANN, a.a.O., S. 1344, der grundsätzlich zu Recht darauf hinweist, dass Privatgutachten nicht bereits als solche die Qualität von Parteibehauptun- gen haben, sondern lediglich die Grundlage für allfällige substanziierte Par- teibehauptungen bilden, weil es weder dem Gericht noch der Gegenpartei zugemutet werden kann, die massgeblichen Behauptungen aus Beilagen zusammenzusuchen). Da blosse Arbeitsunfähigkeitsatteste demgegen- über keine Begründung enthalten, muss für eine ausreichende Bestreitung grundsätzlich genügen, dass sie (mit Nichtwissen) bestritten werden. 5. Es versteht sich nach dem Gesagten von selbst, dass der Kläger allein mit dem Hinweis darauf bzw. dem Nachweis, dass er ein IV-Verfahren einge- leitet hat (Berufung S. 9 Ziff. 5b erster Satz), die bestrittene Arbeitsunfähig- keit und damit den von ihm behaupteten Abänderungsgrund (totaler Weg- fall seiner Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen) nicht zu beweisen vermag. 5.1. 5.1.1. Wie bereits erwähnt, ist der Kläger der Auffassung, den Beweis für die gel- tend gemachte Arbeitsunfähigkeit mindestens mit den vor Vorinstanz ein- gereichten ärztlichen/medizinischen Unterlagen geführt zu haben; auf- grund der geschilderten Diagnosen seien die Schlussfolgerungen der den Kläger behandelnden Ärzte nachvollziehbar und damit für das Gericht die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bindend (Berufung S. 9 f. Ziff. 5b). Konkret macht der Kläger geltend, bereits im Austrittsbericht der I. vom 18. August 2017 (Beilage 4 zur ergänzten Klage) seien zahlreiche Diagnosen gestellt worden. Zum Umstand, dass der Kläger die besagte Klinik am 18. Juli 2017 auf eigenen Wunsch verlassen habe, habe ihm die Vorinstanz unzutreffend vorgeworfen, dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen getan zu haben; der Kläger habe den "Weggang" nämlich unter anderem mit dem fremden Umfeld, der Abwesenheit der Ehefrau und der Kinder, die ihm ansonsten in schwierigen Situationen Kraft gäben, begründet. Im "ambulanten" Bericht des J. vom 19. Februar 2019 (Replikbeilage 3) seien bei ihm chronischer, schwer dekompensierter, posttraumatischer Tinnitus beidseits, posttrau- matisches Cervikalsyndom, Verdacht auf Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Episode und gastrooesophagealer Reflux diagnostiziert wor- den. Im ärztlichen Zeugnis vom 11. März 2019 (Replikbeilage 4) habe der unterzeichnete Arzt [G.] konstatieren können, dass der Kläger aus seiner - 14 - Sicht "seit dieser Zeit arbeitsunfähig" sei. Mit Zeugnis vom 25. Februar 2020 (Replikbeilage 5) habe H. (recte H.) dem Kläger eine [100 %ige] Ar- beitsunfähigkeit attestiert. Fasse man all diese Berichte richtig zusammen, ergebe sich daraus nur ein einziges Resultat: Der Kläger sei in den fragli- chen Zeiträumen nachweislich arbeitsunfähig gewesen. Eine andere Inter- pretation sei angesichts der in diesen Zeugnissen geschilderten Beschwer- den vollständig willkürlich. Auch wenn der Kläger angeblich verschiedene ihm empfohlene Therapien nicht angegangen habe, könne daraus nichts anderes geschlossen werden (Berufung S. 9 f. Ziff. 5b). 5.1.2. Der Auffassung des Klägers, er habe mit den von ihm vor Vorinstanz ein- gereichten medizinischen Unterlagen seine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, kann nicht gefolgt werden (im vorliegenden Berufungsver- fahren reicht er keine weiteren medizinischen Dokumente ein, die wegen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unbesehen da- rum, ob sie schon vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können, be- rücksichtigt werden müssten, vgl. vorstehende E. 2): 5.1.2.1. Zunächst ist die Auffassung des Klägers, dass aufgrund der geschilderten Diagnosen die Schlussfolgerungen der ihn behandelnden Ärzte nachvoll- ziehbar seien, unbehelflich, was auch immer damit gemeint ist. Die blosse ärztliche Verknüpfung von "geschilderten Diagnosen" (vom Patienten ge- schilderte Beschwerden oder gestellte Diagnosen?) mit einer bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ist für ein Gericht wohl nur in seltenen Fällen nachvollziehbar. Gerade wenn – wie hier – ein somatisch nicht erklärbares Beschwerdebild vorliegt, ist in einem ordentlichen Verfahren grundsätzlich der (Voll-) Beweis (dazu vorstehende E. 4.2) durch neutrale Ärzte (Ge- richtsgutachten, allenfalls auch ein – in einem anderen Verfahren eingehol- tes – Fremdgutachten) unabdingbar, weil der einen Patienten behandelnde Arzt seiner Rolle als auftragsrechtlich tätiger medizinischer Fachperson entsprechend naturgemäss im Zweifel eher eine Beurteilung zugunsten seines Patienten abgeben wird (BGE 125 V 252 E. 3b/cc). Wollte man da- rauf abstellen, würde die Beweislast nach Art. 8 ZGB aus den Angeln ge- hoben (vgl. dazu vorstehende E. 4.2). 5.1.2.2. Unverständlich ist sodann der Einwand des Klägers, dass auch dann, wenn er "angeblich" verschiedene ihm empfohlene Therapien nicht angegangen habe, daraus nichts anderes geschlossen werden könne, als dass er nach- weislich – vollkommen – arbeitsunfähig sei. Der Kläger übersieht dabei, dass ihn sozialversicherungsrechtlich die Schadenminderungspflicht trifft, d.h. die Pflicht bei allen zumutbaren medizinischen und beruflichen Einglie- derungsmassnahmen mitzuwirken, die eine Verbesserung der medizini- - 15 - schen Situation bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verspre- chen (zur Schadenminderungspflicht bzw. -obliegenheit, vgl. RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, 1998, Rz. 832). Ein solches Verhalten ist auch unterhaltsrechtlich geboten, andernfalls ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen ist (BÜCHLER/RAVEANE in: Fankhauser, Famkomm Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 22 zu Art. 125 ZGB). Unter diesem Gesichts- punkt sind die vom Kläger für den vorzeitigen Abbruch der Rehabilitation angegebenen Gründe (fremdes Umfeld und Abwesenheit der Ehefrau und der Kinder, die ihm ansonsten in schwierigen Situationen Kraft gäben) nicht zu akzeptieren. 5.1.2.3. Hinsichtlich der "zahlreichen" Diagnosen, die dem Kläger schon im Aus- trittsbericht der K. vom 18. Juli 2017 (Beilage 4 zur ergänzten Klage) ge- stellt worden seien, ist Folgendes zu erwähnen. Zwar enthält der Bericht in der Tat eine beachtliche Diagnoseliste. Bei den letzten 8 erwähnten und damit knapp der Hälfte der 18 gestellten Diagnosen handelt es sich um "St[atus].n[ach]." (St.n. Tonsillektomie 1976, St.n. Circumcision 1983 etc.). Auch bei der Mehrheit der zehn weiteren Diagnosen erscheint ein Einfluss auf die (damalige und aktuelle) Arbeitsfähigkeit des Klägers, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen, so doch zumindest alles andere als wahr- scheinlich (1. familiäre Belastung betreffend Kolonpolypen [mit St.n. Entfer- nung eines Kolonpolypen 2010]; Hämorrhoiden Grad I mit rezidiv. Blutung, 3. Unverträglichkeit von Duloxetin, 4. gastrooesphagealer Reflux, aber auch 5. rezidivierender niedriger Spontanquick ohne Hinweis auf Hämosta- sestörung und 6. venöse Insuffizienz der unteren Extremitäten beidseits). Es verbleiben folgende vier Diagnosen, die bzw. deren massgebliche Ver- schlimmerung (dies im Fall des beidseitigen Tinnitus) offenbar im Zusam- menhang mit einem Arbeitsunfall stehen, den der Kläger am 2. November 2015 erlitten hat (als er eine Brandschutztür "an den Kopf bekam"; vgl. Be- richt von G. [Replikbeilage 3]) und den er als Grund für die Einkommens- einbusse bezeichnet (Berufung S. 7 Ziff. 3): (1) Tinnitus beidseits sowie ausgeprägte Hochtonschwerhörigkeit beidseits nach Knalltrauma, anamnestisch nach Schädelkontusion am 2. November 2015 massiv verstärkt, (2) persistierende lumbale und Nackenschmerzen nach Schädel- und Len- denwirbelsäulenkontusion vom 2. November 2015, (3) Verdacht auf protrahierten Verlauf bei Anpassungsstörung sowie (4) leichte depressive Episode (F32.0) sowie Anpassungsstörung mit Angst und Phobien (F43.8). 5.1.2.4. Ein rechtserheblicher Zusammenhang dieser Diagnosen mit dem Unfaller- eignis vom 2. November 2015 wurde zwar rechtskräftig verneint (Urteil des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. Juni 2018 [klägerische Beilage - 16 - 4 zur Einigungsverhandlung], zum Verfahren des Klägers vor der Unfallver- sicherung, vgl. auch nachfolgende E. 5.2). Für die Beurteilung der vorlie- genden Abänderungsklage sind aber eben nicht die Diagnosen selber, son- dern letztlich nur die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit, sei diese un- fallkausal oder nicht, von Bedeutung. Diesbezüglich sind die vom Kläger verurkundeten medizinischen Unterlagen wenig ergiebig. Die beiden aus- führlichsten Berichte, der Austrittsbericht der K. vom 18. August 2017 (Bei- lage 4 zur begründeten Klage) sowie der vom 19. Februar 2019 datierte Bericht von G., L., Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 19. Februar 2019 (Replikbeilage 3) äussern sich dazu überhaupt nicht. Zwar erwähnt G. in seinem ärztlichen Zeugnis vom 11. März 2019 (Replik- beilage 4) eine Arbeitsunfähigkeit. Allerdings wird diese zum einen nicht quantifiziert; zum andern wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähig- keit aufgrund der "entsprechenden" psychiatrischen Diagnosen zustande komme (vgl. schon dessen Bericht vom 19. Februar 2019 [Replikbeilage 3], wonach der Grossteil der Therapie im psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Bereich liegen müsse). Damit erscheint G. nicht als der zur Beurtei- lung einer psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit berufene Facharzt. Zwar liegt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie (H.) vor, doch handelt es sich dabei um ein blosses Attest (ohne Diagnose, ge- schweige denn Begründung) über eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 9. April 2019 bis zum 11. März 2020 (Replikbeilage 5). Ein solche nicht begründete Arbeitsunfähigkeit kann nur einfach (nicht aber substanziiert) bestritten werden. Dies hat die Beklagte wohl sinngemäss getan, indem sie der Behauptung des Klägers, er sei "aus ärztlicher Hin- sicht arbeitsunfähig" (Replik act. 114) entgegenhielt, es würde sie sehr überraschen, wenn irgendeine Instanz dem Kläger Teil- oder Vollinvalidität zubilligen würde, nachdem er uneingeschränkt alle seine vorherigen Hob- bies weiterpflege, gut zu Fuss sei, Fahrzeuge benütze, viele "abenteuerli- che" Wanderungen und Ausflüge mit seinen Kindern unternehme (Duplik, act. 129). Im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime führt die fehlende oder ungenügende Bestreitung einer Tatsache ohnehin nicht dazu, dass sie als unbestrittene Tatsache (vgl. Art. 150 ZPO) keines Be- weises mehr bedürfte (HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N. 17 und 20 zu Art. 150 ZPO). Allein gestützt auf diese vom Kläger eingereichten medizinischen Unterla- gen ist entgegen dessen Meinung eine Gutheissung seiner Klage ausge- schlossen, dies umso mehr, als eben in einem ordentlichen Verfahren für die Arbeitsunfähigkeit der Vollbeweis zu führen ist (vgl. vorstehende E. 4.2) und dieser grundsätzlich nicht durch Berichte, geschweige denn durch At- teste behandelnder Ärzte, die die beweisbelastete Partei zu ihren Gunsten einreicht, erbracht werden kann (vgl. vorstehende E. 4.3). - 17 - 5.2. Allerdings durfte die Vorinstanz wegen der in Kinderbelangen (auch Kin- derunterhalt) geltenden (Art. 296 Abs. 1 ZPO) uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime, deren Ergebnisse wegen der Unteilbarkeit des Beweiser- gebnisses auch dem um Unterhalt angesprochenen Ehegatten zugutekom- men, nicht ohne Weiteres zur Klageabweisung schreiten. Denn der Um- stand, dass eine Partei ihren Standpunkt mit den von ihr eingelegten medi- zinischen Unterlagen von vornherein nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, impliziert nicht, dass sich der von ihr vorgebrachte beweisbedürftige (medizinische) Sachverhalt nicht ver- wirklich war bzw. ist. Vielmehr bedarf es im Anwendungsbereich der unein- geschränkten Untersuchungsmaxime weiterer Abklärungen von Amtes we- gen, wenn die (objektiv) beweisbelastete Partei der sie auch diesfalls tref- fenden Mitwirkungspflicht (GEHRI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO) nachgekommen ist. Vorliegend verlangte der Kläger aus- drücklich die Einholung eines Gutachtens zu seinem Gesundheitszustand (Replik, act. 114). Mehr konnte von ihm nicht verlangt werden, nachdem eben eine Partei in einem ordentlichen Prozess betreffend Unterhalt eine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von vornherein nicht mit Berichten und Attesten von behandelnden Ärzten beweisen kann, sondern nur mit einem gerichtlichen Gutachten oder allenfalls auch einem Fremdgutachten (vgl. vorstehend E. 4.3). Einzig für den Fall, dass in antizipierter Beweiswürdigung eine Arbeitsunfä- higkeit mit der für das Regelbeweismass erforderlichen Gewissheit positiv hätte ausgeschlossen werden können, wäre die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz angängig gewesen (zur antizipierten Beweiswürdi- gung vgl. BGE 130 III 734 E. 2.2.3 sowie 4A_438/2019 E. 4.2). Es versteht sich aber von selbst, dass (bevor ein Gerichts- oder Fremdgutachten vor- liegt) die Verneinung jedweder Arbeitsunfähigkeit praktisch immer aus- scheidet, wenn sich die betroffene Partei zumindest auf medizinische Be- urteilungen behandelnder Ärzte zu stützen vermag. Entgegen dem ange- fochtenen Entscheid (S. 20) lässt sich aus der rechtskräftigen Erledigung des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mit Entscheid des Versiche- rungsgerichts vom 28. Juni 2018 (klägerische Beilage 4 zur Einigungsver- handlung) auch nichts im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zuun- gunsten des Klägers ableiten. Dort wurde die Einstellung der Leistungen der SUVA wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den persistierenden, organisch nicht hinreichend nachweisbaren gesundheitlichen Beschwerden (nicht objektivierbarer Tin- nitus, leichte depressive Episode, Anpassungsstörung mit Angst und Pho- bien) verneint. Über das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit äusserte sich der besagte Ent- scheid nicht. - 18 - Kommt hinzu, dass der Kläger im Berufungsverfahren darauf verweist, dass die SVA Aargau, IV-Stelle, am tt.mm.jjjj einen Vorbescheid erlassen habe, in dem für den Kläger ein Invaliditätsgrad, d.h. eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 f. ATSG) von 100 % ab 1. April 2020 bzw. von 32 % ab 1. Januar 2021 errechnet wurde (Berufungsbeilage 4). In der vom Kläger mit Eingabe vom 21. Juni 2022 nachgereichten Verfügung der IV-Stelle vom tt.mm.jjjj (Berufungsbeilage 16) wurde ihm zwischenzeitlich befristet für ein Jahr (Ap- ril 2020 bis 31. März 2021, vgl. dazu Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Inva- lidenente zugesprochen (vgl. Art. 28 IVG, wonach für einen unter 40 % lie- genden Invaliditätsgrad keine Renten gewährt werden). Gegen diese Ver- fügung hat der Kläger am tt.mm.jjjj Beschwerde erhoben (Berufungsbeilage 17). Auch wenn ein Invaliditätsgrad von 32 % nicht rentenbegründend ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG), wäre er abänderungsrechtlich mutmasslich relevant. In diesem Zusammenhang ist das von der Beklagten in der Duplik (act. 128) angeführte Argument zu verwerfen, dass sich für den Fall einer Berentung des Klägers "natürlich rein gar nichts" änderte, weil diesem dann Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zufielen, mit denen er seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen könne. Renteneinkommen vermögen einen Erwerbsausfall oft nur unvollständig zu kompensieren; vor allem aber werden bei einem Invaliditätsgrad unter 40 %, wie soeben er- wähnt, keine IV-Renten gewährt. Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abge- klärt. In prozessualer Hinsicht ist zwar zu beachten, dass der Kläger seinen Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (Art. 183 ff. ZPO) im Berufungsverfahren nicht erneuert. Dies kann ihm indes – wiede- rum wegen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – nicht zum Nachteil gereichen, und zwar umso weniger, als der Kläger in seiner Berufung nun den Beizug der IV-Akten verlangt, die ein von der IV- Stelle in Auftrag gegebenes, offenbar über 200-seitiges interdisziplinäres Gutachten enthalten (vgl. S. 3 des Vorbescheids, der IV-Stelle vom tt.mm.jjjj, Berufungsbeilage 4). Einem solchen kommt als sogenanntem Fremdgutachten Beweismittelcharakter zu (HARTMANN, a.a.O., S. 1342). Da die Vorinstanz den Fall im Lichte der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ungenügend abgeklärt hat, rechtfer- tigt sich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Instanzenzugs die Rückweisung des Verfahrens zu weiteren Abklärungen durch die Vo- rinstanz und erneutem Entscheid (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). - 19 - 6. Bei diesem Verfahrensausgang ist lediglich die obergerichtliche Entscheid- gebühr auf Fr. 3'500.00 (§ 7 Abs. 4 VKD) festzusetzen. Über deren Verle- gung wie auch die Verlegung der zweitinstanzlichen Parteikosten wird die Vorinstanz in ihrem zweiten Entscheid zu befinden haben. 7. 7.1. Der Kläger ersucht auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, die ihm auf ein zweites, am 6. Januar 2021 und damit kurz vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahren gestelltes Gesuch (ein erstes in der eigenhändigen Klage ge- stelltes Gesuch hatte der Kläger mit der Klageergänzung zurückgezogen [act. 18]) mit der Begründung verweigert wurde, es könne aufgrund der ein- gereichten Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass die (damalige) Ehefrau des Klägers (M.) in der Lage sei, einen dem Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege vorgehenden Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (Verfügung vom 14. Januar 2021 im separaten Verfahren SF.2021.2). Der Kläger verweist im aktuellen Gesuch darauf, dass er mittlerweile von M. geschieden sei (Berufung S. 11 mit Hinweis auf das Ehescheidungsurteil vom 5. Mai 2021 [Berufungsbeilage 9]). 7.2. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt zum einen die Mit- telosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Prozess- führung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 7.3. Die Berufung des Klägers ist schon mit Blick auf den Prozessausgang nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Ferner hat der Kläger mit dem mit Eingabe vom 21. Juni 2022 verurkundeten Entscheid des Gemeinderats Q. vom 4. April 2022 belegt, dass er seit 1. März 2022 Leistungen der Sozialhilfe bezieht (Berufungsbeilage 18). Damit kann auch seine Mittellosigkeit als ausgewiesen gelten. Nachdem er zwischenzeitlich von M. geschieden wor- den ist (vgl. Berufungsbeilage 9), scheidet schliesslich ein Prozesskosten- vorschuss aus. Damit ist dem Gesuch zu entsprechen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ent- scheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und er- neutem Entscheid an dieses zurückgewiesen wird. - 20 - 1.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 2 nicht mehr Verfahrenspartei ist. 2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und lic. iur. Harold Külling als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter bestellt. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 festgesetzt. 4. Über die Verteilung der Entscheidgebühr gemäss Ziffer 3 sowie der im vor- liegenden Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten hat die Vor- instanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 21 - Aarau, 9. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella