2. 2.1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2.2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 3.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. - 18 - Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz Mitteilung an: die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)