Weder hat die Beklagte einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, noch hat sie dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet bzw. weshalb ein Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich wäre. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit ohne Weiteres abzuweisen. Sodann kann die Gesuchstellerin auch aus Art. 56 ZPO nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie anwaltlich vertreten ist und die richterliche - 17 - Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2).