Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weiter geht, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LC130037-O/Z04 vom 8. Oktober 2013; ständige Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau). Es ist somit nicht so, dass im vorliegenden Berufungsverfahren eine allfällige Prozesskostenvorschusspflicht des Klägers im Hauptverfahren und damit verbunden die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege entfallen würde.