Die Gewinnaussichten der Anträge erscheinen bereits von Beginn weg als so gering, dass nicht zu erwarten gewesen wäre, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung ein solches Berufungsverfahren überhaupt in Erwägung gezogen hätte. Das Gesuch des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6.4. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist als Folge ihres Obsiegens hinsichtlich der Gerichtskosten - 16 - obsolet geworden. Im Übrigen, d.h. für die eigenen Parteikosten im Falle der Uneinbringlichkeit vom Kläger, ist es abzuweisen: