Der Arzt hat ihn wiederholt auf diesen Umstand aufmerksam gemacht (Berufung, Beilage 14). Dies ergibt sich denn auch bereits aus dem Eheschutzentscheid des Obergerichts ZSU.2018.228 vom 27. September 2018 E. 4.4.1. Darauf basierend kann nicht ernsthaft von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und einer Gutheissung der Klage in diesem Punkt ausgegangen werden. Die Gewinnaussichten der Anträge erscheinen bereits von Beginn weg als so gering, dass nicht zu erwarten gewesen wäre, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung ein solches Berufungsverfahren überhaupt in Erwägung gezogen hätte.