Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Massgebend für die Prozessaussichten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 142 - 15 - III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_291/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2).