6.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 6.3. Dem Kläger ist die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht zu gewähren: