5. Der Kläger hat die Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften an ihn nur für den Fall der Gutheissung der Berufung und folglich der Obhutsumteilung von E. zu ihm gefordert (Berufung N. 77). Für den Fall der Berufungsabweisung hat er keine Ausführungen hierzu gemacht, weshalb diese der Beklagten anzurechnen sind (vorinstanzlicher Entscheid E. 7). 6. 6.1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter als ihre unentgeltlichen Rechtsbeistände.