Eheschutzentscheid vom 27. September 2018 des Obergerichts Aargau im Verfahren ZSU.2018.228 E. 4.4.1). Ebenso unbestritten geblieben sind die Ausführungen der Vorinstanz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Klägers von Fr. 3'170.85, woraus ein Überschuss von Fr. 1'961.15 für die Bezahlung des Unterhaltsbeitrages für E. hervorgeht, die Anrechnung der Kinderzusatzrente der IV von Fr. 261.00 an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge des Klägers sowie der Verzicht auf die Gewährung einer Übergangs- bzw. Umstellungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit zu finden (vorinstanzlicher Entscheid E. 6.5.4 und E. 6.6).