Berufung, Beilage 16: IV-Renten 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021; GA act. 466 ff., Stellungnahme vom 28. April 2021, Beilage 10 S. 1: IV-Renten vom 1. Mai 2019 bis 28. Februar 2021), wodurch sich eine Erwerbsfähigkeit von 50 % ergibt (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG). Andere Gründe, die eine Arbeitstätigkeit von 50 % unmöglich oder unzumutbar gestalten würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger verfügt über eine zumutbare und mögliche Resterwerbsfähigkeit von 50 %. Ihm ist deshalb mit der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % anzurechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.