Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Kläger zwar für körperliche Arbeiten 100 % arbeitsunfähig sei, der Arzt ihm jedoch für eine Arbeit im IT-Bereich eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zuschreibe (Berufung, Beilage 14 S. 1; vgl. Eheschutzentscheid vom 27. September 2018 des Obergerichts Aargau im Verfahren ZSU.2018.228 E. 4.4.1). Dazu passt auch die unbestritten gebliebene Behauptung des Klägers, wonach er stets eine halbe IV-Rente beziehe (Berufung N 80; Berufung, Beilage 16: IV-Renten 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021;