4.4. Dem Kläger ist eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % möglich und zumutbar. Mit der Berufung vom 1. Februar 2022 reicht der Kläger ein Schreiben des Arztes Dr. med. K. vom 24. Januar 2022 ein, der dem Kläger aufgrund einer schweren Bechterew-Erkrankung eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juli 2019 bis 31. März 2022 attestiert hat (Berufung, Beilage 14; Eingabe vom 8. Februar 2022, Beilage). Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Kläger zwar für körperliche Arbeiten 100 % arbeitsunfähig sei, der Arzt ihm jedoch für eine Arbeit im IT-Bereich eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zuschreibe (Berufung, Beilage 14 S. 1;