4.1.2. Der Kläger bringt dagegen vor, er weise keine Restarbeitsfähigkeit auf, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Infolge fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit sei er nicht in der Lage, einen Barunterhaltsbeitrag zu leisten. 4.2. Zwischen den Parteien ist die Höhe des Barunterhalts von E. bis zu seinem vollendeten 16. Altersjahr von Fr. 840.00 und ab Vollendung seines 16. Altersjahres von Fr. 700.00 unbestritten geblieben (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 6.4.2). Umstritten ist hingegen die Leistungsfähigkeit des Klägers, insbesondere das ihm durch die Vorinstanz angerechnete - 13 -