Der Kläger weise folglich einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'961.15 aus (Nettoeinkommen von Fr. 5'132.00 [IV-Rente von Fr. 652.00 + hypothetisches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 4'480.00] abzüglich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 3'170.85), sodass der Barbedarf von E. gedeckt werden könne. Sie erwog weiter, dass dem Kläger die Kinderzusatzrente der IV von Fr. 261.00 an die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien der Beklagten anzurechnen (vorinstanzlicher Entscheid E. 6).