4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz setzte den Barunterhalt von E. bis zum vollendeten 16. Altersjahr auf Fr. 840.00 und ab Vollendung des 16. Altersjahres auf Fr. 700.00 fest. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Klägers erwog die Vorinstanz, dass ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'480.00 (inkl. 13. Monatslohn) für seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % anzurechnen sei. Auf die Gewährung einer Übergangs- bzw. Umstellungsfrist sei zu verzichten. Der Kläger weise folglich einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'961.15 aus (Nettoeinkommen von Fr. 5'132.00 [